Halbjähriges Apothekenpraktikum
Im Anschluss an den Lehrgang erfolgt nach bestandenem 1. Prüfungsabschnitt das halbjährige Praktikum in einer Apotheke. In diesem Praktikum sollen die pharmazeutischen Kenntnisse vertieft und praktisch angewendet werden.
Lerngebiete sind
- Rechtsvorschriften, die den Apothekenbetrieb berühren
- Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete und Lagerung
- Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln
- Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit
- Notfallarzneimittel nach den Anlagen der Apothekenbetriebsordnung
- Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen
- Herstellung von Arzneimitteln
- Ausführung ärztlicher Verschreibungen
- Informationsbeschaffung
- Preisberechnung
- Informationen bei der Abgabe, Gefahrenhinweise
- Aufzeichnungen nach §22 der Apothekenbetriebsordnung
- Apothekenübliche Waren
- Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen
In einem Tagebuch sind die Herstellung und die Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei anderen Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen.
Vor dem zweiten Prüfungsabschnitt müssen folgende Unterlagen an der Schule eingereicht werden:
- Antrag auf Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt
- (evtl. vorläufige) Bescheinigung nach §1 Abs. 4 Satz 5 PTA-APrV über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke
- Tagebuch
Inhalt des Tagebuches
- Herstellung von 4 Arzneimitteln mit Dokumentation, Erläuterung zur Indikation und Anwendung, sowie zu besonderen Herstellungsverfahren. Die technologische Funktion der Bestandteile mit Quellenangabe, aus der zitiert wird, muss angegeben werden. (ca. 10 Seiten)
- Prüfung von 4 Arzneimitteln auf der Grundlage pharmazeutischer Regeln (z.B.:EuAB), Dokumentation der Ergebnisse (wie im cp und dp-Unterricht). (ca. 10 Seiten)
- 2 schriftliche Arbeiten zu den oben aufgeführten Lerngebieten . (Quellen müssen angegeben werden). (ca. 10 Seiten)
- 1 Inhaltsverzeichnis eingeheftet, sowie 3 Kopien des Inhaltsverzeichnisses mit Namen und Unterschrift eingelegt.
- Alle Herstellungen, Prüfungen und schriftliche Arbeit ist vom ausbildenden Apotheker/ von der ausbildenden Apothekerin abzuzeichnen.